Metallpfosten an Talstation muss gepolstert sein
Frankfurt/Main Der Betreiber eines Skiliftes muss die Metallpfosten an der Talstation zum Schutz der Skifahrer polstern.
Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt hervor (Az.: 1 U 184/07).
In dem Fall war ein Skifahrer bei Ankunft an der Talstation mit einem ungepolsterten Begrenzungsposten aus Eisen kollidiert. Dadurch erlitt er einen komplizierten Beinbruch.
Nach Ansicht der Richter ist es eine allgemein bekannte Tatsache, dass gerade im Bereich von Lift-Talstationen besonders viele Skifahrer aufeinandertreffen und es dort häufig zu Kollisionen und Stürzen kommt. Für den Liftbetreiber sei außerdem die Gefährlichkeit des harten und unnachgiebigen Eisenpfostens leicht erkennbar gewesen. Er hätte daher im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht die Begrenzungspfosten zum Beispiel mit Schaumstoff oder Strohsäcken polstern müssen.
dpa-infocom












