Gewerberäume: Wann Rückstände Kündigung zulassen
Karlsruhe/Würzburg Vermieter dürfen Mietern fristlos kündigen, wenn diese mit einem «nicht unerheblichen Teil» der Miete im Verzug sind.
Bei Geschäftsräumen gilt dies, wenn eine monatliche Zahlung vereinbart ist und der Rückstand über einer Monatsmiete liegt.
Der Rückstand muss aber für die fristlose Kündigung aus zwei aufeinanderfolgenden Monaten resultieren. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe hervor, auf das das Institut für Wirtschaftspublizistik (IWW) in Würzburg hinweist (Az.: XII ZR 134/06).
Wenn der Rückstand zumindest zum Teil aus anderen Zahlungszeiträumen herrührt, ist eine außerordentliche fristlose Kündigung erst dann zulässig, wenn er sich auf mindestens zwei Monatsmieten beläuft. In dem Fall ging es um Gewerberäume in einem Neubau in Thüringen, in denen ein «Café mit Backshop» betrieben wurde. Der Betreiber hatte zu Beginn mit Berufung auf Mängel eine stark geminderte Miete überwiesen. Außerdem gab es Streit um den Mietzins im ersten Monat wegen einer später als geplant erfolgten Übergabe der Räume.
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