Feuchtigkeitsschäden: Hausverkäufer müssen informieren
Berlin/Saarbrücken Schwerwiegende Feuchtigkeitsschäden am Haus darf der Besitzer möglichen Käufern nicht verschweigen.
Kommt es zum Kaufvertrag, ohne dass darüber informiert wurde, hafte der Verkäufer für den Schaden.
Darauf weist der Deutsche Anwaltverein (DAV) in Berlin unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Az.: 4 U 198/07 - 64) hin. Selbst wenn der Kaufvertrag eine Gewährleistung ausschließt, sei der Verkäufer dazu verpflichtet, für diese Mängel aufzukommen.
In dem Fall kauften die Kläger ein Haus für 64 000 Euro. Drei Monate nach dem Einzug stellten sie massive Feuchtigkeitsschäden im Schlafzimmer fest, die sich später im Wohn- und Kinderzimmer fortsetzten. Ein Sachverständiger fand heraus, dass die Nässe aus dem Keller kam und errechnete Sanierungskosten in Höhe von 11 000 Euro. Der Verkäufer weigerte sich, diese Kosten zu übernehmen. Er verwies auf den Kaufvertrag, der die Gewährleistung ausschließe. Die neuen Hausbesitzer zogen daraufhin vor Gericht und bekamen Recht.
Nach Ansicht der Richter kannte der Vorbesitzer die Schäden und hatte sie beim Verkauf arglistig verschwiegen. Daher gelte der Gewährleistungsausschluss in diesem Fall nicht. Die Käufer hätten von dem offenkundigen Mangel nichts gewusst, denn bei der einzigen Kellerbesichtigung sei dieser vollgestellt gewesen. Käufer dürften außerdem darauf vertrauen, dass ihnen ein solcher Schaden vor Vertragsabschluss mitgeteilt wird.
dpa-infocom










