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Auch bei Zweitausbildung kein Anspruch auf Hartz IV

Kassel Lehrlinge können zur Ausbildungsförderung kein Hartz IV in Anspruch nehmen.

Das Bundessozialgericht in Kassel hat in einem am Mittwoch (1. Oktober) veröffentlichten Urteil klargestellt, dass das Arbeitslosengeld II auch bei einer Zweitausbildung nicht gezahlt werden müsse.

Derartige Zuschüsse seien Sache des Bundesausbildungsförderungsgesetzes. Wenn BAföG nicht gezahlt werden könne, müsse auch das Sozialgesetzbuch II, also Hartz IV, nicht einspringen. Selbst in Härtefällen gebe es nur sehr wenige Ausnahmen (Az.: B 4 AS 28/07 R).

Damit wies das höchste deutsche Sozialgericht die Forderungen einer 25-Jährigen aus Halle in Sachsen-Anhalt ab. Die Frau hatte den Beruf der Bürokauffrau gelernt, ein Jahr gearbeitet und dann Arbeitslosengeld bezogen. Als das auslief, begann sie eine Lehre als Rechtsanwaltsgehilfin und wollte als Zuschuss Hartz IV haben, weil für eine Zweitausbildung kein BAföG gezahlt wird.

Nach der Arbeitsbehörde in Halle lehnten dies nun auch die Bundesrichter ab. BAföG gebe es bei Zweitausbildungen nur in wenigen besonderen Fällen, etwa wenn im ersten Beruf eine Vermittlung kaum möglich ist. Wenn das BAföG zu recht nicht gewährt werde, könne auch das Arbeitslosengeld II nicht einspringen. Die Klägerin könne sich zudem nicht auf einen Härtefall berufen, weil sie nicht bereits in der Ausbildung gewesen sei, sondern die Lehre unter diesen Bedingungen begonnen habe.

dpa-infocom


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