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Hilfeleistung: Ersthelfer sind doppelt abgesichert

Hamburg Bei Erster Hilfe gilt in doppelter Hinsicht ein Versicherungsschutz: Ersthelfer sind sowohl abgesichert, wenn sie einen Fehler machen und dadurch dem Unfallopfer einen Schaden zufügen, als auch, wenn sie sich selbst verletzen.

Darauf weist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) in Hamburg hin. Ersthelfer, die nach bestem Wissen und Gewissen handeln, müssten daher auch keine Konsequenzen fürchten, wenn sie etwas falsch machen. Unterlassene Hilfeleistung sei dagegen strafbar.

Verletzt sich jemand, weil er anderen hilft, gilt dies als Unfall, der gesetzlich versichert ist. In dem Fall genügt der BGW zufolge eine einfache formlose Meldung bei der entsprechenden Berufsgenossenschaft, beziehungsweise im privaten Bereich bei der Unfallkasse des Bundeslandes. Für viele Menschen sei die Vorstellung, bei einem Unfall Verletzten helfen zu müssen, nach wie vor mit der Angst verbunden, das Unfallopfer zusätzlich zu gefährden oder sich in der Hektik selbst zu verletzen - für beide Fälle sei jedoch vorgesorgt.

dpa-infocom


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