Legasthenie-Therapie: Private Kasse muss nicht zahlen
Saarbrücken Eine private Krankenkasse muss die Kosten für die pädagogische Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche nicht übernehmen.
Das entschied das Saarländische Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken in einem Urteil.
Nach Auffassung der Richter handelt es sich nicht um eine typische Heilbehandlung. Entsprechende Ausschlussklauseln in den allgemeinen Versicherungsbedingungen seien daher keine unangemessene Benachteiligung der Versicherten (Az.: 5 U 287/07-26).
Das Gericht hob mit seinem Urteil eine gegenteilige Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken auf und wies die Klage eines privat Krankenversicherten ab. Der Sohn des Klägers leidet an Legasthenie. Daher wird er in einem Legasthenie-Zentrum pädagogisch betreut. Die Krankenversicherung verweigerte die Kostenübernahme, da es sich nicht um eine klassische Heilbehandlung handele.
Anders als das Landgericht schloss sich das OLG dieser Auffassung an. Die Richter betonten, es gebe kein geschütztes Berufsbild eines Legasthenie-Therapeuten. Daher sei es zulässig, die Kostenerstattung der Legasthenie-Behandlung auf Leistungen von Ärzten, Diplom-Psychologen oder Logopäden zu begrenzen.
Die in der Fachzeitschrift «OLG-Report» veröffentlichte Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig, sondern liegt wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe vor (BGH-Az.: IV ZR 28/08).
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